Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse – welches Recht gilt?
21.04.11 - Eine freie Rechtswahl ist nicht möglich
<Quelle: EU INFO aktuell 4/2011>
Übt ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten aus und kommt es zum Rechts-streit, so findet das Recht des Staates Anwendung, in dem der Arbeitnehmer seine beruflichen Ver-pflichtungen im Wesentlichen erfüllt. Eine freie Rechtswahl ist nicht möglich, da hierdurch der Schutz des Arbeitnehmers als schwächere Vertragspartei eingeschränkt würde, so der EuGH in seinem Urteil vom 15. März 2011.
Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass ein in Deutschland wohnender LKW-Fahrer bei einer luxemburgischen Gesellschaft beschäftigt war. Gefahren ist er vor allem auf der Strecke Dänemark – Deutschland, aber auch in anderen EU-Ländern. Die Abstellplätze für die LKW befanden sich in Deutschland, wo das Unternehmen aber weder einen Gesellschaftssitz noch Geschäftsräume hatte. Die LKW waren in Luxemburg zugelassen, die Fahrer in Luxemburg sozialversichert. Der Arbeitsver-trag sah für Rechtsstreitigkeiten die Anwendung des luxemburgischen Rechts vor.
Nach der Rom-I-Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht in Zivil- und Handelssachen unterliegen Arbeitsverträge zwar grundsätzlich dem von den Parteien gewählten Recht. Das darf laut EuGH aber nicht dazu führen, dass dem Arbeitnehmer der Schutz ent-zogen wird, der ihm durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts gewährt wird, das ohne die Rechtswahl anzuwenden wäre. Der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine beruflichen Verpflichtungen im Wesentlichen erfüllt, muss anhand folgender Kriterien ermittelt werden:
- von wo aus werden die Transportfahrten durchgeführt,
- von wo erhält der Fahrer die Anweisungen zu den Fahrten,
- wo organisiert er seine Arbeit,
- wo befinden sich die Arbeitsmittel,
- an welche Orte werden die Waren hauptsächlich transportiert und wo werden sie entladen und
- wohin kehrt der Fahrer nach seinen Fahrten zurück?




