EU-Vorschriften für "ökologischen Wein"
08.02.2012 - Wirtschaft - Bisher gibt es keine Vorschriften oder Definition zu "ökologischem Wein" in der EU. Nur Trauben können als "ökologisch/biologisch" zertifiziert werden. Ausschließlich der Vermerk "Wein aus ökologischen/biologischen Trauben" ist derzeit erlaubt.
Quelle: EU-Kommission
Der Ständige Ausschuss für den ökologischen Landbau
(SCOF) hat neue EU-Vorschriften für „ökologischen Wein“ vereinbart, die
in den kommenden Wochen im Amtsblatt veröffentlicht werden. Mit den
neuen Bestimmungen, die ab der Ernte 2012 gelten
werden, dürfen Bio-Weinbauern den Begriff „ökologischer Wein“ auf ihren
Etiketten verwenden. Die Etiketten müssen außerdem mit dem
EU-Bio-Logo und der Codenummer der
Zertifizierungsstelle versehen sein. Auch die sonstigen
Kennzeichnungsvorschriften für Wein müssen eingehalten werden. Zwar
gibt es bereits Vorschriften für „Wein aus ökologischen/biologischen
Trauben“, diese beziehen sich allerdings nicht auf das
Weinbereitungsverfahren, d. h. das gesamte Verfahren von der
Traube bis zum Wein. Der Weinsektor ist der einzig Verbleibende, der
nicht vollständig von den EU-Vorschriften über die Normen des
ökologischen Landbaus gemäß
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfasst wird.
Die neuen Vorschriften bieten den Vorteil einer verbesserten Transparenz und eines höheren Erkennungswerts für Verbraucher. Sie werden nicht nur die Lage auf dem Binnenmarkt vereinfachen, sondern auch die Stellung von ökologischen Weinen aus der EU auf internationaler Ebene stärken, da viele der anderen Weinerzeugerländer (Australien, Chile, Südafrika, USA) bereits Normen für ökologische Weine aufgestellt haben. Mit diesen neuen Rechtsvorschriften ist der ökologische Landbau in der EU nun lückenlos und alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse werden abgedeckt.
Mit den neuen Bestimmungen wird eine Untergruppe von önologischen Verfahren (Weinbereitungsverfahren) und Stoffen für ökologischen Wein festgelegt, die in der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 über die gemeinsame Marktorganisation (GMO) für Wein bestimmt wurden. So werden beispielsweise weder Sorbinsäure noch die Entschwefelung erlaubt sein, und der Sulfitgehalt in ökologischem Wein muss mindestens 30-50 mg/l unter dem in herkömmlichem Wein liegen (abhängig vom Restzuckergehalt). Neben diesen spezifischen Vorgaben gelten auch die allgemeinen Vorschriften für die Weinbereitung gemäß der Verordnung über die GMO für Wein. Zusätzlich zu diesen Weinbereitungsverfahren muss „ökologischer Wein“ natürlich außerdem aus ökologischen Trauben hergestellt werden – wie in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 festgelegt.
Hintergrund
Bisher gibt es keine Vorschriften für oder Definition von „ökologischem Wein“ in der EU. Nur Trauben können als „ökologisch/biologisch“ zertifiziert werden, und ausschließlich der Vermerk „Wein aus ökologischen/biologischen Trauben“ ist derzeit erlaubt.
Im Aktionsplan für ökologische Landwirtschaft aus dem Jahr 2004 verpflichtete sich die Kommission zur Festlegung von spezifischen Vorschriften für die ökologische landwirtschaftliche Erzeugung, einschließlich der Weinbereitung. In diesem Zusammenhang wurde das Forschungsprojekt „OrWine“ aus dem 6. Rahmenprogramm finanziert. Auf der Grundlage der Erkenntnisse aus dem Projekt wurden im Ständigen Ausschuss für den ökologischen Landbau im Juni 2009 erstmals Legislativvorschläge für die Definition von ökologischem Wein vorgelegt, blieben jedoch blockiert und wurden im Juni 2010 zurückgezogen. Die Arbeit wurde 2011 wieder aufgenommen, und der Ausschuss gab am 8. Februar 2012 eine befürwortende Stellungsnahme zu dem Entwurf ab.
Wesentliche Elemente der Vorschläge
Mit den neuen
Vorschriften für die ökologische Weinbereitung wird eine technische
Definition von ökologischem Wein eingeführt, die den ökologischen
Zielen und Grundsätzen der
Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion
entspricht.
In der Verordnung werden für ökologischen Wein genehmigte önologische Techniken und Stoffe bestimmt. Dazu gehören der zulässige Höchstgehalt an Sulfit, der bei Rotwein auf 100 mg/l (150 mg/l bei herkömmlichem Wein) und bei Weiß-/Rosé-Wein auf 150 mg/l (200 mg/l bei herkömmlichem Wein) festgesetzt ist, wobei eine Abweichung von 30 mg/l zulässig ist, wenn der Restzuckergehalt über 2 g/l liegt.




