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Kleinunternehmerregelung

— abgelegt unter:

23.05.11 - Gemäß einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) können sich Unternehmen nur dann auf die so genannte „Kleinunternehmerregelung“ eines EU-Mitgliedstaats berufen, wenn sie dort ansässig sind.

Quelle: EEN - EU-Info 5/2011

In einem vorliegenden Fall ging es darum, ob die in Einklang mit den entsprechenden Regelungen der EG-Richtlinie 77/388 stehenden österreichischen Vorschriften gegen die Dienstleistungsfreiheit des (jetzigen) Art. 56 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) verstoßen.

Die österreichischen Vorschriften wie auch die Richtlinie sehen nämlich vor, dass sich nur derjenige Unterneh-mer auf die Kleinunternehmerregelung berufen kann, der auch in Österreich ansässig ist.

Dies bedeutet, dass ausländische, d.h. nicht in Österreich niedergelassene Dienstleister auf diese Weise nicht von der Umsatzsteuer ausgenommen sind, obwohl sie möglicherweise aufgrund ihrer Umsätze unter die Kleinunternehmerregelung fallen könnten. Der EuGH hatte zu entscheiden, ob hier eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit vorliegt.

Der EuGH kam zu dem Schluss, dass dies keine die Dienstleistungsfreiheit verletzende Diskriminierung darstelle. Vielmehr sei die Ungleichbehandlung dadurch gerechtfertigt, dass andernfalls komplexe Formalitäten zur Erhebung relevanter Daten und häufige Amtshilfeersuchen der Steuerbehörden des Niederlassungsstaates bei den Steuerbehörden der übrigen Mitgliedstaaten erforderlich wären.

Darüber hinaus kann der Verzicht auf das Erfordernis der Ansässigkeit dazu führen, dass die Unternehmer die jeweiligen umsatzsteuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen, obwohl ihre Umsätze insgesamt oberhalb der Schwelle für Kleinunternehmer liegen. Dies zu verhindern rechtfer-tige es nach Ansicht des EuGH, dass die Unternehmer in dem jeweiligen Mitgliedstaat ansässig sein müssen, wollen sie von dessen Kleinunternehmerregelung profitieren. Auf der anderen Seite ist – so der EuGH – auch nur der Jahresumsatz zu berücksichtigen, der in dem Mitgliedstaat erzielt wird, in dem das Unternehmen ansässig ist.

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