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Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM)

— abgelegt unter:

02.02.2012 - Vertrag zur Schaffung eines Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) am 2. Februar durch Länder des Euroraums in Brüssel unterzeichnet. Der ESM wird eine in Luxemburg ansässige internationale Finanzinstitution sein, die ab Juli 2012 die Länder des Euroraums unterstützen wird, falls es für den Erhalt der Finanzstabilität notwendig ist. -

 Quelle: Europäischer Rat
Vertragstext


Der  Vertrag zur Einrichtung des ESM wurde zwischen Belgien, Deutschland, Estland, Irland, Hellenische Republik, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Slowakien und Finnland ("Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets" oder "ESM-Mitglieder") in Erwägung nachstehender Gründe geschlossen (hier eine gekürzte Fassung):

 

(1) 17.12.10: Der Europäische Rat erzielte Einvernehmen, wonach die Mitgliedstaaten des Euroraumes einen ständigen Stabilitätsmechanismus (ESM) einrichten müssen. Er übernimmt die Aufgaben der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität ("EFSF") und des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus ("EFSM"), diesen Mitgliedstaaten bei Bedarf externe Finanzhilfe bereitzustellen.

 

(2) 25.03.11: Des Europäischen Rate beschließt Änderung des Artikels 136: "Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, können einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn dies unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt zu wahren. Die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen des ESN wird strengen Auflagen unterliegen."

(3) 21.07.11: Zur Verbesserung der Wirksamkeit der Finanzhilfe und Bekämpfung der Ansteckungs­gefahr kamen die Mitgliedstaaten des Euroraumes überein, "die Flexibilität [des ESM] unter Bindung an angemessene Auflagen zu erhöhen".

(4) Als erste Verteidigungslinie gegen Vertrauenskrisen, soll die strikte Einhaltung des Rahmens der Europäischen Union, die integrierte makroökonomi­sche Überwachung, insbesondere des Stabilitäts- und Wachstumspakts, der Rahmen für makroökonomische Ungleichgewichte und die Vorschriften für die wirtschaftspolitische Steuerung der Europäischen Union bleiben. 

(5) Am 9. Dezember 2011 haben die Mitgliedstaaten des Euroraumes Schritte in Richtung einer Wirtschaftsunion, einschließlich eines fiskalpolitischen Pakts und einer wirtschaftspolitischen Koordinierung beschlossen, die durch einen Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion ("VSKS") umzusetzen ist. Der VSKS wird dazu beitragen, eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Euro-Währungs­gebiet zu entwickeln, um eine dauerhafte, gesunde und stabile Verwaltung der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten und so eine der Hauptursachen der finanziellen Instabilität anzugehen.... Es ist vereinbart, die Gewährung von Finanzhilfe durch den ESM ab dem 1. März 2013 von der Ratifizierung des VSKS durch das betreffende ESM-Mitglied abhängig zu machen.  

(6) Angesichts der starken Interdependenzen innerhalb des Euro-Währungsgebiets können ernsthafte Risiken für die Finanzstabilität der Euro-Mitgliedstaaten, die Finanzstabilität des gesamten Euro-Währungsgebiets gefährden. Daher kann der ESM auf der Grundlage strenger Auflagen Stabilitätshilfe gewähren, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungs­gebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist. Das anfängliche maximale Darlehensvolumen des ESM wird auf 500 Milliarden EUR einschließlich der ausstehenden EFSF-Stabilitätshilfe festgesetzt.

(7) Alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets werden ESM-Mitglieder werden. Mit dem Beitritt zum Euro-Währungsgebiet sollte ein Mitgliedstaat der Europäischen Union zu einem ESM-Mitglied mit denselben Rechten und Pflichten werden wie die Vertragsparteien.

(8) Der ESM wird eng mit dem Internationalen Währungsfonds ("IWF") zusammenarbeiten. Eine aktive Beteiligung des IWF, sowohl auf fachlicher als auch auf finanzieller Ebene, wird angestrebt.

(9) Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Währung nicht der Euro ist ("Nichtmitglied­staaten des Euro-Währungsgebiets") und die sich im Einzelfall neben dem ESM an einer Stabilitätshilfemaßnahme für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets beteiligen, werden als Beobachter zu den Sitzungen des ESM eingeladen, auf denen diese Stabilitätshilfemaß­nahme und ihre Überwachung erörtert werden.

(10) Am 20. Juni 2011 ermächtigten die Mitgliedstaaten der EU die Vertragsparteien des vorliegenden Vertrags, die Europäische Kommission und die Europäische Zentralbank ("EZB") dazu aufzufordern, die in dem vorliegenden Vertrag vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen.

(11) In ihrer Erklärung vom 28.11 10 stellte die Euro-Gruppe fest, dass standardisierte und identische Umschuldungsklauseln ("Collective Action Clauses" – "CAC") in einer die Marktliquidität wahrenden Form in die Vertragsbedingungen aller neuen Staatsanleihen des Euro-Währungsgebiets aufgenommen werden. 

(12) Entsprechend der Praxis des IMF ist in Ausnahmefällen eine Beteiligung des Privatsektors in angemessener und verhältnismäßiger Form in den Fällen in Betracht zu ziehen, in denen die Stabilitätshilfe in Verbindung mit Auflagen in Form eines makroökonomischen Anpassungs­programms gewährt wird.

(13) Der ESM wird, wie der IWF, einem ESM-Mitglied Stabilitätshilfe gewähren, wenn dessen regulärer Zugang zur Finanzierung über den Markt beeinträchtigt ist oder beeinträchtigt zu werden droht. Eingedenk dessen haben die Staats- und Regierungschefs festgelegt, dass ESM-Darlehen – vergleichbar denen des IWF – den Status eines bevorrechtigten Gläubigers haben werden. 

(14) Die dem Euro-Mitgliedstaaten werden es unterstützen, dass dem ESM und anderen Staaten, die bilateral in Abstimmung mit dem ESM als Darlehens­geber auftreten, ein gleichwertiger Gläubigerstatus zuerkannt wird.

(15) Die Preisgestaltung des ESM für Mitgliedstaaten, die einem makroökonomischen Anpas­sungsprogramm unterliegen, muss die Finanzierungs- und Betriebskosten des ESM decken und sollte mit den Bedingungen der zwischen dem EFSF, Irland und der Central Bank of Ireland einerseits und zwischen dem EFSF, der Portugiesischen Republik und der Banco de Portugal andererseits geschlossenen Vereinbarungen über eine Finanzhilfefazilität in Einklang stehen.

(16) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags zwischen den Vertrags­parteien oder zwischen den Vertragsparteien und dem ESM sollten gemäß Artikel 273 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("AEUV") beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig gemacht werden.

(17) Die Überwachung nach Abschluss des Programms wird von der Europäischen Kommission und vom Rat der Europäischen Union im Rahmen der Artikel 121 und 136 AEUV durchgeführt. –


Auszüge aus dem Vertrag:


ARTIKEL 3: Zweck des ESM

"Zweck des ESM ist es
, Finanzmittel zu mobilisieren und ESM-Mitgliedern, die schwerwiegende Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, unter strikten, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen eine Stabilitätshilfe bereitzustellen, wenn dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist. Zu diesem Zweck ist der ESM berechtigt, Mittel aufzunehmen, indem er Finanz­instrumente begibt oder mit ESM-Mitgliedern, Finanzinstituten oder sonstigen Dritten finanzielle oder sonstige Vereinbarungen oder Übereinkünfte schließt."

ARTIKEL 4: Aufbau und Abstimmungsregeln

"Der ESM hat einen Gouverneursrat und ein Direktorium sowie einen Geschäftsführenden Direktor und andere für erforderlich erachtete eigene Bedienstete.

Der Gouverneursrat und das Direktorium beschließen nach Maßgabe dieses Vertrags in gegenseitigem Einvernehmen, mit qualifizierter Mehrheit oder mit einfacher Mehrheit. Bei allen Beschlüssen ist die Beschlussfähigkeit erreicht, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder, auf die insgesamt mindestens 2/3 der Stimmrechte entfallen, anwesend sind." ....

ARTIKEL 5: Gouverneursrat

"Jedes ESM-Mitglied ernennt ein Mitglied des Gouverneursrats und ein stellvertretendes Mitglied des Gouverneursrats. Die Ernennungen können jederzeit widerrufen werden. Das Mitglied des Gouverneursrats ist ein Regierungsmitglied des jeweiligen ESM-Mitglieds mit Zuständigkeit für die Finanzen. Das stellvertretende Mitglied des Gouverneursrats ist bevollmächtigt, bei Abwesenheit des Gouverneursratsmitglieds in dessen Namen zu handeln."...

ARTIKEL 8: Genehmigtes Stammkapital

"Das genehmigte Stammkapital beträgt 700 Milliarden EUR. Es ist aufgeteilt in sieben Millionen Anteile mit einem Nennwert von je 100 000 EUR, die gemäß dem in Artikel 11 vorgesehenen und in Anhang I berechneten Erstbeitragsschlüssel zur Zeichnung zur Verfügung stehen." ...

ARTIKEL 9: Kapitalabrufe

"Der Gouverneursrat kann genehmigtes nicht eingezahltes Kapital jederzeit abrufen und den ESM-Mitgliedern eine angemessene Frist für dessen Einzahlung setzen.

Das Direktorium kann genehmigtes nicht eingezahltes Kapital durch Beschluss mit einfacher Mehrheit abrufen, um die Höhe des eingezahlten Kapitals wiederherzustellen, wenn diese durch das Auffangen von Verlusten unter den in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Betrag – der vom Gouver­neursrat gemäß dem Verfahren nach Artikel 10 geändert werden kann – abgesunken ist, und den ESM-Mitgliedern eine angemessene Frist für dessen Einzahlung setzen." ...

ARTIKEL 12: Grundsätze

"Ist dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar, so kann der ESM einem ESM-Mitglied unter strengen, dem gewähl­ten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen Stabilitätshilfe gewähren. Diese Auflagen können von einem makroökonomischen Anpassungsprogramm bis zur kontinuierlichen Erfüllung zuvor festgelegter Anspruchsvoraussetzungen reichen." ...

ARTIKEL 13: Verfahren für die Gewährung von Stabilitätshilfe

"Ein ESM-Mitglied kann an den Vorsitzenden des Gouverneursrats ein Stabilitätshilfeersuchen richten. In diesem Ersuchen wird angegeben, welche(s) Finanzhilfeinstrument(e) zu erwägen ist/sind. Bei Erhalt eines solchen Ersuchens überträgt der Vorsitzende des Gouverneursrats der Europäischen Kommission, im Benehmen mit der EZB die folgenden Aufgaben:

a) das Bestehen einer Gefahr für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt oder seiner Mitgliedstaaten zu bewerten, es sei denn, die EZB hat bereits eine Analyse nach Artikel 18 Absatz 2 vorgelegt;

b) zu bewerten, ob die Staatsverschuldung tragfähig ist. Es wird erwartet, dass diese Bewertung wann immer dies angemessen und möglich ist zusammen mit dem IWF durchgeführt wird;

c) den tatsächlichen oder potenziellen Finanzierungsbedarf des betreffenden ESM-Mitglieds zu bewerten." ...

ARTIKEL 14: Vorsorgliche ESM-Finanzhilfe

"Der Gouverneursrat kann beschließen, nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 1 eine vorsorg­liche Finanzhilfe in Form einer vorsorglichen bedingten Kreditlinie oder in Form einer Kreditlinie mit erweiterten Bedingungen zu gewähren." ...

ARTIKEL 15: Finanzhilfe zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten eines ESM-Mitglieds

"Der Gouverneursrat kann beschließen, Finanzhilfe mittels Darlehen an ein ESM-Mitglied speziell zum Zwecke der Rekapitalisierung von Finanzinstituten dieses ESM-Mitglieds zu gewähren."...

ARTIKEL 20: Preisgestaltung

"Bei der Gewährung von Stabilitätshilfe strebt der ESM die volle Deckung seiner Finanzie­rungs- und Betriebskosten an und kalkuliert eine angemessene Marge ein.

Für alle anderen Finanzhilfeinstrumente wird die Preisgestaltung in einer Preisgestaltungsleit­linie, die vom Gouverneursrat beschlossen wird, im Einzelnen geregelt.

Die Preisgestaltungspolitik kann vom Gouverneursrat überprüft werden." ...


Weitere Artikel betreffen die Anlagen- und Dividendenpolitik, Reservefonds, Haushaltspolitik,
andere Bestimmungen, den Beitragsschlüssel und die Anteile der ESM-Mitglieder.


 

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