Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM)
02.02.2012 - Vertrag zur Schaffung eines Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) am 2. Februar durch Länder des Euroraums in Brüssel unterzeichnet. Der ESM wird eine in Luxemburg ansässige internationale Finanzinstitution sein, die ab Juli 2012 die Länder des Euroraums unterstützen wird, falls es für den Erhalt der Finanzstabilität notwendig ist. -
Quelle: Europäischer Rat
Vertragstext
Der
Vertrag zur Einrichtung des ESM wurde
zwischen Belgien, Deutschland, Estland, Irland, Hellenische
Republik, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Luxemburg, Malta,
Niederlande, Österreich, Portugal, Slowenien, Slowakien und Finnland
("Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets" oder "ESM-Mitglieder")
in Erwägung nachstehender Gründe
geschlossen (hier eine gekürzte Fassung):
(1) 17.12.10: Der Europäische Rat erzielte Einvernehmen, wonach die Mitgliedstaaten des Euroraumes einen ständigen Stabilitätsmechanismus (ESM) einrichten müssen. Er übernimmt die Aufgaben der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität ("EFSF") und des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus ("EFSM"), diesen Mitgliedstaaten bei Bedarf externe Finanzhilfe bereitzustellen.
(2) 25.03.11: Des
Europäischen Rate beschließt Änderung des Artikels 136: "Die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, können
einen Stabilitätsmechanismus einrichten, der aktiviert wird, wenn dies
unabdingbar ist, um die Stabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt
zu wahren. Die Gewährung aller erforderlichen Finanzhilfen des ESN wird
strengen Auflagen unterliegen."
(3) 21.07.11: Zur
Verbesserung der Wirksamkeit der Finanzhilfe und Bekämpfung der
Ansteckungsgefahr kamen die Mitgliedstaaten des Euroraumes überein,
"die Flexibilität [des ESM] unter Bindung an angemessene Auflagen zu
erhöhen".
(4) Als erste Verteidigungslinie gegen Vertrauenskrisen, soll die strikte Einhaltung des Rahmens der Europäischen Union, die integrierte makroökonomische Überwachung, insbesondere des Stabilitäts- und Wachstumspakts, der Rahmen für makroökonomische Ungleichgewichte und die Vorschriften für die wirtschaftspolitische Steuerung der Europäischen Union bleiben.
(5) Am 9. Dezember 2011 haben die Mitgliedstaaten des Euroraumes Schritte in Richtung einer Wirtschaftsunion, einschließlich eines fiskalpolitischen Pakts und einer wirtschaftspolitischen Koordinierung beschlossen, die durch einen Vertrag über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion ("VSKS") umzusetzen ist. Der VSKS wird dazu beitragen, eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Euro-Währungsgebiet zu entwickeln, um eine dauerhafte, gesunde und stabile Verwaltung der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten und so eine der Hauptursachen der finanziellen Instabilität anzugehen.... Es ist vereinbart, die Gewährung von Finanzhilfe durch den ESM ab dem 1. März 2013 von der Ratifizierung des VSKS durch das betreffende ESM-Mitglied abhängig zu machen.
(6) Angesichts der starken Interdependenzen innerhalb des
Euro-Währungsgebiets können ernsthafte Risiken für die Finanzstabilität
der Euro-Mitgliedstaaten, die Finanzstabilität des gesamten
Euro-Währungsgebiets gefährden. Daher kann der ESM auf der Grundlage
strenger Auflagen Stabilitätshilfe gewähren, wenn dies
zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt
und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar ist. Das anfängliche maximale
Darlehensvolumen des ESM wird auf 500 Milliarden
EUR einschließlich der ausstehenden EFSF-Stabilitätshilfe
festgesetzt.
(7) Alle Mitgliedstaaten
des Euro-Währungsgebiets werden ESM-Mitglieder werden.
Mit dem Beitritt zum Euro-Währungsgebiet sollte ein Mitgliedstaat der
Europäischen Union zu einem ESM-Mitglied mit denselben Rechten und
Pflichten werden wie die Vertragsparteien.
(8) Der ESM wird eng mit dem Internationalen Währungsfonds
("IWF") zusammenarbeiten. Eine aktive Beteiligung des
IWF, sowohl auf fachlicher als auch auf finanzieller Ebene, wird
angestrebt.
(9) Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, deren Währung nicht der Euro ist
("Nichtmitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets") und
die sich im Einzelfall neben dem ESM an einer Stabilitätshilfemaßnahme
für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets beteiligen, werden als
Beobachter zu den Sitzungen des ESM eingeladen, auf denen diese
Stabilitätshilfemaßnahme und ihre Überwachung erörtert werden.
(10) Am 20. Juni
2011 ermächtigten die Mitgliedstaaten der EU die Vertragsparteien des
vorliegenden Vertrags, die Europäische Kommission und die Europäische
Zentralbank ("EZB") dazu aufzufordern, die in dem vorliegenden Vertrag
vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen.
(11) In ihrer Erklärung
vom 28.11 10 stellte die Euro-Gruppe fest, dass standardisierte und
identische Umschuldungsklauseln ("Collective Action
Clauses" – "CAC") in einer die Marktliquidität wahrenden Form in
die Vertragsbedingungen aller neuen Staatsanleihen des
Euro-Währungsgebiets aufgenommen werden.
(12) Entsprechend der Praxis des IMF ist in Ausnahmefällen eine Beteiligung des Privatsektors in angemessener und verhältnismäßiger Form in den Fällen in Betracht zu ziehen, in denen die Stabilitätshilfe in Verbindung mit Auflagen in Form eines makroökonomischen Anpassungsprogramms gewährt wird.
(13) Der ESM wird, wie der IWF, einem ESM-Mitglied
Stabilitätshilfe gewähren, wenn dessen regulärer Zugang zur
Finanzierung über den Markt beeinträchtigt ist oder beeinträchtigt zu
werden droht. Eingedenk dessen haben die Staats- und Regierungschefs
festgelegt, dass ESM-Darlehen – vergleichbar
denen des IWF – den Status eines bevorrechtigten
Gläubigers haben werden.
(14) Die dem Euro-Mitgliedstaaten werden es unterstützen, dass dem ESM und anderen Staaten, die bilateral in Abstimmung mit dem ESM als Darlehensgeber auftreten, ein gleichwertiger Gläubigerstatus zuerkannt wird.
(15) Die Preisgestaltung des ESM für Mitgliedstaaten, die einem makroökonomischen Anpassungsprogramm unterliegen, muss die Finanzierungs- und Betriebskosten des ESM decken und sollte mit den Bedingungen der zwischen dem EFSF, Irland und der Central Bank of Ireland einerseits und zwischen dem EFSF, der Portugiesischen Republik und der Banco de Portugal andererseits geschlossenen Vereinbarungen über eine Finanzhilfefazilität in Einklang stehen.
(16) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags zwischen den Vertragsparteien oder zwischen den Vertragsparteien und dem ESM sollten gemäß Artikel 273 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("AEUV") beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig gemacht werden.
(17) Die Überwachung nach Abschluss des Programms wird von der Europäischen Kommission und vom Rat der Europäischen Union im Rahmen der Artikel 121 und 136 AEUV durchgeführt. –
Auszüge aus dem Vertrag:
ARTIKEL 3: Zweck des ESM
"Zweck des ESM ist es, Finanzmittel zu
mobilisieren und ESM-Mitgliedern, die schwerwiegende
Finanzierungsprobleme haben oder denen solche Probleme drohen, unter
strikten, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen
eine Stabilitätshilfe bereitzustellen, wenn dies zur Wahrung der
Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner
Mitgliedstaaten unabdingbar ist. Zu diesem Zweck ist der ESM
berechtigt, Mittel aufzunehmen, indem er Finanzinstrumente begibt oder
mit ESM-Mitgliedern, Finanzinstituten oder sonstigen Dritten
finanzielle oder sonstige Vereinbarungen oder Übereinkünfte
schließt."
ARTIKEL 4: Aufbau und Abstimmungsregeln
"Der ESM hat einen Gouverneursrat und ein Direktorium sowie einen Geschäftsführenden Direktor und andere für erforderlich erachtete eigene Bedienstete.
Der Gouverneursrat und
das Direktorium beschließen nach Maßgabe dieses Vertrags in
gegenseitigem Einvernehmen, mit qualifizierter Mehrheit oder mit
einfacher Mehrheit. Bei allen Beschlüssen ist die Beschlussfähigkeit
erreicht, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder, auf die insgesamt
mindestens 2/3 der Stimmrechte entfallen, anwesend sind." ....
ARTIKEL 5: Gouverneursrat
"Jedes ESM-Mitglied ernennt
ein Mitglied des Gouverneursrats und ein stellvertretendes Mitglied des
Gouverneursrats. Die Ernennungen können jederzeit widerrufen werden.
Das Mitglied des Gouverneursrats ist ein Regierungsmitglied des
jeweiligen ESM-Mitglieds mit Zuständigkeit für die Finanzen. Das
stellvertretende Mitglied des Gouverneursrats ist bevollmächtigt, bei
Abwesenheit des Gouverneursratsmitglieds in dessen Namen zu
handeln."...
ARTIKEL 8: Genehmigtes Stammkapital
"Das genehmigte Stammkapital beträgt 700 Milliarden EUR. Es ist aufgeteilt in sieben Millionen Anteile mit einem Nennwert von je 100 000 EUR, die gemäß dem in Artikel 11 vorgesehenen und in Anhang I berechneten Erstbeitragsschlüssel zur Zeichnung zur Verfügung stehen." ...
ARTIKEL 9: Kapitalabrufe
"Der Gouverneursrat kann genehmigtes nicht eingezahltes Kapital jederzeit abrufen und den ESM-Mitgliedern eine angemessene Frist für dessen Einzahlung setzen.
Das Direktorium kann
genehmigtes nicht eingezahltes Kapital durch Beschluss mit einfacher
Mehrheit abrufen, um die Höhe des eingezahlten Kapitals
wiederherzustellen, wenn diese durch das Auffangen von Verlusten unter
den in Artikel 8 Absatz 2 festgelegten Betrag – der vom
Gouverneursrat gemäß dem Verfahren nach Artikel 10 geändert
werden kann – abgesunken ist, und den ESM-Mitgliedern eine
angemessene Frist für dessen Einzahlung setzen." ...
ARTIKEL 12: Grundsätze
"Ist dies zur Wahrung der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt und seiner Mitgliedstaaten unabdingbar, so kann der ESM einem ESM-Mitglied unter strengen, dem gewählten Finanzhilfeinstrument angemessenen Auflagen Stabilitätshilfe gewähren. Diese Auflagen können von einem makroökonomischen Anpassungsprogramm bis zur kontinuierlichen Erfüllung zuvor festgelegter Anspruchsvoraussetzungen reichen." ...
ARTIKEL 13: Verfahren für die Gewährung von Stabilitätshilfe
"Ein ESM-Mitglied kann an den Vorsitzenden des Gouverneursrats ein Stabilitätshilfeersuchen richten. In diesem Ersuchen wird angegeben, welche(s) Finanzhilfeinstrument(e) zu erwägen ist/sind. Bei Erhalt eines solchen Ersuchens überträgt der Vorsitzende des Gouverneursrats der Europäischen Kommission, im Benehmen mit der EZB die folgenden Aufgaben:
a) das Bestehen einer Gefahr für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets insgesamt oder seiner Mitgliedstaaten zu bewerten, es sei denn, die EZB hat bereits eine Analyse nach Artikel 18 Absatz 2 vorgelegt;
b) zu bewerten, ob die Staatsverschuldung tragfähig ist. Es wird erwartet, dass diese Bewertung wann immer dies angemessen und möglich ist zusammen mit dem IWF durchgeführt wird;
c) den tatsächlichen oder potenziellen Finanzierungsbedarf des betreffenden ESM-Mitglieds zu bewerten." ...
ARTIKEL 14: Vorsorgliche ESM-Finanzhilfe
"Der Gouverneursrat kann beschließen, nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 1 eine vorsorgliche Finanzhilfe in Form einer vorsorglichen bedingten Kreditlinie oder in Form einer Kreditlinie mit erweiterten Bedingungen zu gewähren." ...
ARTIKEL 15: Finanzhilfe zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten eines ESM-Mitglieds
"Der Gouverneursrat kann beschließen, Finanzhilfe mittels Darlehen an ein ESM-Mitglied speziell zum Zwecke der Rekapitalisierung von Finanzinstituten dieses ESM-Mitglieds zu gewähren."...
ARTIKEL 20: Preisgestaltung
"Bei der Gewährung von Stabilitätshilfe strebt der ESM die volle Deckung seiner Finanzierungs- und Betriebskosten an und kalkuliert eine angemessene Marge ein.
Für alle anderen Finanzhilfeinstrumente wird die Preisgestaltung in einer Preisgestaltungsleitlinie, die vom Gouverneursrat beschlossen wird, im Einzelnen geregelt.
Die Preisgestaltungspolitik kann vom Gouverneursrat überprüft werden." ...
Weitere Artikel betreffen
die Anlagen- und Dividendenpolitik, Reservefonds,
Haushaltspolitik,
andere Bestimmungen, den Beitragsschlüssel und die Anteile der
ESM-Mitglieder.




